Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich und Vertragspartner

1. Druckaufträge / Bestellungen bei der werk zwei Print + Medien Konstanz GmbH werden ausschließlich
auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Maßgeblich
ist die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Andere Bedingungen als diese Geschäftsbedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen
wurde. Der Geltung etwaiger anderer Bedingungen des Auftraggebers oder Dritten wird
hiermit bereits ausdrücklich widersprochen. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt
hiervon unberührt.
2. Die Verträge kommen zustande zwischen dem Besteller (nachfolgend: „Auftraggeber“) und
der werk zwei Print + Medien Konstanz GmbH, Max-Stromeyer-Straße 180, 78467 Konstanz
(nachfolgend: „Auftragnehmer“). Unsere Leistungen erbringen wir ausschließlich gegenüber
Unternehmern (§ 14 BGB) im Rahmen ihrer gewerblichen und / oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen des Auftragnehmers im Internet
oder außerhalb des Internets sowie sämtliche Kostenvoranschläge, auch wenn diese wörtlich
als Angebot bezeichnet werden, sind freibleibend und stellen noch kein rechtlich bindendes
Angebot des Auftragnehmers dar, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die jeweilige Bestellung der Ware oder sonstigen
Leistung durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer.
2. Der Auftragnehmer kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Werktagen durch
Übersendung einer separaten Auftragsbestätigung an den Auftraggeber annehmen.
3. Eine bloße Zugangsbestätigung der Bestellung des Auftraggebers stellt noch keine verbindliche
Vertragsannahme seitens des Auftragnehmers dar.
4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene
Verträge außerordentlich fristlos zu kündigen bzw. von diesen zurückzutreten, sofern die
vom Auftraggeber übermittelten Druckvorlagen / - daten pornografische, jugendgefährdende,
rassistische oder das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte enthalten
oder gegen sonstige Verbotsgesetze verstoßen.

III. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch
vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung
an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs-
oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit
der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der
Nebenkosten gem. Ziff. III („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei
Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme
angegeben.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus
§ 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle
höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber
ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch
frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine
Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten, dem Abrufauftrag
zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht
dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist
von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu
diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine
Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder Vorleistung
des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach
§ 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht
auf Schadensersatz,
bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende
Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den
Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare
Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der
Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender
Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in
jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Beoder
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswerts
(Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen / Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr
etwaigerFehler
geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
/ Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind
oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware in
Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die
Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus
ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt
allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 5 %.

VIII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet
– für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
– für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
– auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche
Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit
ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
Beschaffenheit der Ware sowie
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VII. und VIII.)
verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem
Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer
arglistig gehandelt hat.

X. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung
des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XI. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom
Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder
seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden.

XIII. Rechte Dritter

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,
nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen
Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und / oder Rechtsverfolgung
vollumfänglich frei.
XIV. Verhandlungs- und Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Verhandlungs- und Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
2. Soweit rechtlich zulässig vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für
alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
den Sitz des Auftragnehmers.
3. Für das Vertragsverhältnis und etwaige daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten zwischen
Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werk zwei Print + Medien Konstanz GmbH

Stand: November 2016